Esmarch als Begründer des zivilen
Samariterwesens in Deutschland
Friedrich von
Esmarch, Standbild von A. Brütt in Tönning (1905)
Friedrich von Esmarch hatte
während seiner Teilnahme am Internationalen Hygiene-Kongress in
London im Jahre
1881
die Einrichtungen der dortigen „St. John Ambulance Association“
kennen gelernt. Diese Rettungsorganisation war bereits
1877
gegründet worden und hatte überall in
England Sanitätsschulen eingerichtet und freiwillige Helfer
für den Rettungs- und
Sanitätsdienst ausgebildet.
Sofort nach seiner Heimkehr
begann Esmarch Anfang
1882
mit den Vorbereitungen zu einem ersten deutschen Samariterkursus
in Kiel.
In diesem Zusammenhang entstand auch sein Werk „Die erste Hülfe
bei plötzlichen Unglücksfällen – Ein Leitfaden für
Samariter-Schulen“, das zu den bekanntesten
Erste-Hilfe-Leitfäden gehörte, in den folgenden Jahrzehnten
schließlich in fast 30 Sprachen übersetzt wurde und im Jahre
1931
seine 50. Auflage erlebte.
Es folgte am
5.
Mai
1882 die Gründung des „Deutschen Samariter-Vereins“ in
Kiel.
Im Unterschied zu seinem englischen Vorbild sollte der Kieler
Verein nach dem Willen seiner Begründer aber nicht die Zentrale
eines über das ganze Land verbreiteten Zweigvereinswesens sein,
sondern lediglich als Vorbild für ähnliche Organisationen
dienen, denen man mit Lehrmitteln oder allen erforderlichen
Ratschlägen zur Seite stehen wollte. Als Folge der Anregung
Friedrich von Esmarchs und nach dem Vorbild des
Samariter-Vereines in Kiel wurden in verschiedenen deutschen
Städten in den folgenden Jahren ebenfalls Samariterkurse
veranstaltet bzw. weitere Samaritervereine gegründet.
Als die Zahl der
Samariterorganisationen in Deutschland zunahm, entwickelte sich
das Bedürfnis, die unabhängig nebeneinander bestehenden Vereine
zu einem Verband zu vereinigen, um einheitliche Grundsätze zu
entwickeln und gegenüber anderen Vereinigungen und auch
staatlichen Behörden und Institutionen geschlossener und
kraftvoller auftreten zu können. Auf dem ersten deutschen
Samariter-Tag in
Berlin vom 18. bis 20. September
1896
wurde die offizielle Gründung des
Deutschen Samariter-Bundes vollzogen, der ab
1908
den Namen "Deutsche Gesellschaft für Samariter- und
Rettungswesen" trug.
Ein Vertreter des
Samariterwesens, Sanitätsrat Dr. Leopold Henius aus Berlin,
hielt am 22. Juni 1900 auf dem deutschen Ärztetag in
Freiburg im Breisgau einen Vortrag über „Die Bedeutung
des Samariter- und Rettungswesens für den deutschen Ärztestand“.
Im Anschluss an diesen Vortrag beschloss der deutsche Ärztetag
folgende Leitsätze, mit denen die deutsche Samariterbewegung
seitens der deutschen Ärzteschaft erstmals offiziell eine
Bestätigung dessen erfuhr, was sie selbst seit ihrer Gründung
immer wieder zu den Grundsätzen ihrer Bestrebungen erklärt
hatte:
- „Die Ausübung der ersten
Hilfe bei Unglücksfällen und plötzlichen Erkrankungen steht
den Ärzten zu. Einheitliche Einrichtung des Rettungsdienstes
gewährt am besten sichere und zweckmäßige ärztliche Hilfe.
- Nur in denjenigen Fällen,
in denen ärztliche Hilfe nicht sofort zu beschaffen ist,
namentlich auf dem Lande und in kleinen Städten, ist die
Hinzuziehung des Laienelements zulässig. Doch sollen sich
die für die Leistung der ersten Hilfe eigens von Ärzten
ausgebildeten Samariter darauf beschränken, dem Verletzten
alles fernzuhalten, was ihm schaden könnte, und ihn
möglichst schnell ärztlicher Versorgung zu übergeben. Die in
großen Städten zu treffenden Einrichtungen zur Beschaffung
erster ärztlicher Hilfe bei Unfällen oder plötzlichen
Erkrankungen (Rettungswachen, Unfallstationen,
Sanitätswachen) sollen von den städtischen Verwaltungen
unterhalten oder finanziell sichergestellt werden. Sie
entsprechen nur dann den Interessen des Publikums wie der
Ärzte, wenn sie
- bezüglich der Einrichtung
und ihres Betriebes einer ärztlichen Oberleitung
unterstehen; wenn
- wenn auf der Wache selbst
oder am Orte des Unfalles resp. der Erkrankung die Hilfe von
Ärzten geleistet wird;
- wenn sie sich darauf
beschränken, nur die erste und nur einmalige Hilfe zu
gewähren;
- wenn die Teilnahme am
Rettungsdienst sämtlichen Ärzten gestattet wird, die sich
bestimmten, vertragsmäßig festzusetzenden Bedingungen
unterwerfen, welche den Standesvertretungen zur Genehmigung
vorgelegt werden können;
- wenn sie über geeignete
Transportmittel verfügen, um Verletzte und Schwerkranke
möglichst schnell und in zweckmäßiger Weise in ihre Wohnung
oder in ein Krankenhaus zu schaffen;
- wenn sie außer der
Gewährung erster Hilfe keinerlei Nebenzwecke verfolgen;
- wenn der Öffentlichkeit
keinerlei Mitteilungen über Vorkommnisse bei den Verletzten
und Erkrankten gemacht werden;
- wenn Unbemittelten die
Hilfe unentgeltlich, sonstigen Patienten nach den üblichen
Taxsätzen geleistet wird.“
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